Information über Prognoserisiko, Gutachten und Kostenvoranschlag

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Nach einem Verkehrsunfall geht es auch um die Frage, wie hoch letztlich der Schaden am Fahrzeug sein wird. Mit der Kalkulation des Schadens wird häufig entweder ein Kfz- Sachverständiger beauftragt oder aber der Kfz-Reparaturbetrieb erstellt einen Kostenvoranschlag.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der geschädigte Autofahrer in einem Haftpflichtschadenfall stets das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, selbst wenn der Haftpflichtversicherer auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet. Maßgebend ist allein der Wille des geschädigten Autofahrers, der in der Regel gute Gründe hat, einen unabhängigen Kfz- Sachverständigen in Abstimmung mit seinem Kfz-Reparaturbetrieb hinzuzuziehen.

Verzichtet der Geschädigte auf Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen und lässt seinen Kfz-Betrieb lediglich einen Kostenvoranschlag erstellen, mag dies zwar scheinbar eine Beschleunigung des Regulierungsverfahrens bedeuten, tatsächlich aber übernimmt der Kfz- Reparaturbetrieb mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages das alleinige Prognoserisiko hinsichtlich einer möglichen Verteuerung des Reparaturschadens. Darüber hinaus darf ein Kostenvoranschlag keinerlei Angaben enthalten zur Höhe der merkantilen Wertminderung, die zwischenzeitlich jedoch auch bei älteren Fahrzeugen durchaus in erheblicher Höhe anfallen kann. Ebenfalls enthält der Kostenvoranschlag regelmäßig keine Angaben zur Höhe des Restwertes des Fahrzeuges.

Entscheidend ist aber auch, dass bei Erstellung eines Kostenvoranschlages allein der Kfz- Betrieb das Risiko einer Reparaturkostenerhöhung trägt. Hier kann es schnell um einige tausend Euro gehen. Dagegen ist das Gutachten lediglich eine Schadenprognose. Bei Überschreitung der Prognose trägt das Risiko im Falle eines Gutachtens der Versicherer.

Gerade in den letzten Monaten wird verstärkt festgestellt, dass sowohl Versicherer wie auch einige Automobilhersteller mit ihren Versicherungs- gesellschaften verstärkt dafür werben, dass auf die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen verzichtet wird.

Begründet wird dies scheinbar mit der so genannten Prozessoptimierung bei der Unfallschadenabwicklung; tatsächlich scheinen jedoch ganz andere Ziele verfolgt zu werden. Durch den Kostenvoranschlag sollen einerseits die Sachverständigenkosten eingespart werden, andererseits will man sicherstellen, dass keine unabhängige Beweissicherung erfolgt und natürlich ist es eine nachteilige Folge, dass ohne unabhängige Kfz-Sachverständige der Zugriff des Versicherers auf die Höhe der merkantilen Wertminderung auf dem Reparaturweg oder auf dem Restwert wesentlich einfacher erfolgen kann.

Schon im eigenen Interesse, aber selbstverständlich auch im Interesse des geschädigten Kunden sollte man keinesfalls auf Hinzuziehung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten, da der Bundesgerichtshof aus guten Gründen in den letzten Jahren immer wieder das Recht des Geschädigten bestärkt hat, einen Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall hinzuzuziehen.

Einerseits will man offenbar mit allen Mitteln Kfz-Sachverständige von der Schadenfeststellung ausschalten, andererseits verstärkt man den Druck auf Kfz-Betriebe durch so genannte Kontrollberichte, wie sie bspw. durch ControlExpert oder andere erstellt werden.

Will der Kfz-Betrieb die Position des geschädigten Autofahrers und die eigene Position stärken, ist er immer gut beraten, seinen Kunden auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu verweisen.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden regelmäßig erstattet, wenn die Reparaturkosten oberhalb von 715,00 € liegen (BGH-Entscheidung vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03).